Der deutsche Gesetzgeber hat ein Verfahren zur Sicherung von Steueransprüchen aus Bauleistungen geschaffen, um illegale Aktivitäten im Baugewerbe einzudämmen. Ab 1. Januar 2002. der Leistungsempfänger (Auftraggeber) muss für Bauleistungen eine Steuer in Höhe von 15 % des Wertes der erbrachten Leistung entrichten. Der Auftraggeber muss keinen Steuerabzug vornehmen, wenn die Vergütung des Auftragnehmers im laufenden Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt. Sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmer fallen unter diese Regelung. Um die Zahlung von Steuern auf Bauleistungen zu vermeiden, kann eine so genannte Freistellung beantragt werden, eine besondere Bescheinigung, die zur Befreiung von der Steuer auf Bauleistungen berechtigt. Eine solche Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt in Deutschland ausgestellt, das die Daten dann an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet. Die Zertifikate werden in einer speziellen Datenbank gespeichert, so dass sie recherchiert und auf ihre Gültigkeit überprüft werden können (§ 48b(6) EStG). Der Auftragnehmer ist stets verpflichtet, dem Auftraggeber eine lesbare Kopie der Freistellungsbescheinigung zu übergeben. Tut er dies nicht, muss davon ausgegangen werden, dass er keine gültige Bescheinigung besitzt, und der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die Bauleistungssteuer von seiner Vergütung abzuziehen und an das für den Dienstleister zuständige Finanzamt abzuführen.
Die deutsche Steuerbehörde hat festgelegt, welche Auftraggeber verpflichtet sind, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Bruttovergütung für erbrachte Bauleistungen vorzunehmen. Möglicherweise sind dies:
- Kleinunternehmern nach § 19 UStG,
- alle Unternehmen, für die die Bauarbeiten durchgeführt wurden,
- alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Land- und Forstwirte, die die Pauschalsteuer nach § 24 UStG entrichten und
- Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze tätigen, z. B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Sollte ich die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen, bevor ich für die Dienstleistung bezahle?
Ja, denn die Freistellungsbescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung für die erbrachte Leistung gültig sein. Darüber hinaus haftet der Bauherr zivilrechtlich für die gezahlte Bauabgabe (§ 48a Abs. 3 EStG). Der Auftraggeber wird entschädigt, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Erbringung der Bauleistung im Besitz einer rechtmäßigen und gültigen Freistellungsbescheinigung war. Es ist daher wichtig, dass der Auftraggeber darauf achtet, dass die Bescheinigung mit dem offiziellen Siegel versehen ist und dass alle Angaben lesbar sind. Sie können die Gültigkeit der Bescheinigung selbst auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern überprüfen, müssen sich aber vorher anmelden.
Wann muss die vom Lohn abgezogene Steuer gemeldet und einbehalten werden?
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Steuerabzug bis zum 10. zu melden. Tag des Folgemonats, in dem die Leistung erbracht wurde. Dazu muss er dem Finanzamt des Auftragnehmers ein ausgefülltes Sonderformular vorlegen und die Steuer innerhalb von zehn Tagen entrichten.
Wie wird die Steuer zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgezogen?
Der Auftraggeber muss mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbaren, dass er eine Steuer in Höhe von 15 % von seiner Vergütung einbehält. Dies muss auf dem Formular „Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen“ erfolgen und die folgenden Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers
2. das Datum der Ausstellung der Rechnung, den Rechnungsbetrag oder den Betrag des überwiesenen Entgelts und das Datum der Zahlung
3. den Betrag der einbehaltenen Steuer
4. die Adresse des Auftrags und den Zeitraum der Ausführung
5. und das Finanzamt, dem die einbehaltene Steuer gemeldet wurde.
Welche Bedingungen muss der Bauunternehmer erfüllen, um die Steuer auf Bauleistungen zurückzufordern?
Um eine Erstattung von Abzugsbeträgen zu erhalten, muss der Unternehmer einen Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Abs. 2 EStG) bei dem für ihn zuständigen Finanzamt stellen. Die Steuer auf Bauleistungen wird deutschen Unternehmern für Steuervorauszahlungen für das Jahr, in dem die Bauleistungen erbracht wurden, in Rechnung gestellt, und eine eventuelle Überzahlung wird bei Einreichung der Steuererklärung für das Jahr erstattet.
Bei ausländischen Unternehmern erstattet das zuständige Finanzamt auf Antrag die erhobene Steuer auf Bauleistungen. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Prüfung des Bestehens einer Steuerpflicht in Deutschland für das Kalenderjahr gestellt wird und, falls eine solche besteht, eine Steuererklärung abgegeben wird und dass in Zukunft keine Steueransprüche in Deutschland entstehen. Wenn eine Erstattung beantragt wird, muss der Unternehmer seinen Wohnsitz im Land durch eine Bestätigung der Steuerbehörde nachweisen. Der Antrag auf Steuererstattung muss nach einem amtlich festgelegten Muster spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach der Abtretung gestellt werden.